RECHTE UND GESETZE IN ÖSTERREICH

 

Österreich nimmt innerhalb der EU bei den rechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Gentechnik eine beispielhafte Position ein, da bereits im Jahre 1994 eine erste und weit reichende Regelung in Form des Gentechnikgesetzes in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz regelt sowohl den generellen Umgang mit genetischen Analysen als auch den Schutz von Personen mit veränderter oder auffälliger Chromosomenkonstitution vor jeder Art von Diskriminierung.

Für Menschen mit Fehlanzahlen der Geschlechtschromosomen (Klinefelter, Trisomie-X, Turner, usw.) ist jene Regelung von besonderer Bedeutung, die die "genetische" Beurteilung eines Bewerbers durch (zukünftige) Arbeitgeber bzw. Versicherungsgesellschaften betrifft.

Verbot der Erhebung und Verwendung von Daten aus genetischen Analysen für bestimmte Zwecke
§ 67. Arbeitgebern und Versicherern einschließlich deren Beauftragten und Mitarbeitern ist es verboten, Ergebnisse von genetischen Analysen von ihren Arbeitnehmern, Arbeitsuchenden oder Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern zu erheben, zu verlangen, anzunehmen oder sonst zu verwerten. Von diesem Verbot sind auch das Verlangen nach Abgabe und die Annahme von Körpersubstanz für genanalytische Zwecke umfasst."

Mit dem § 67 des Gentechnikgesetzes (GTG) ist folglich gewährleistet, dass Klinefelter-Betroffene ohne jede Einschränkung am Arbeits- bzw. Versicherungsmarkt teilnehmen können.

Da beim Umgang mit den eigenen genetischen Daten besonders unter den Klinefelter-Trägern noch viele Unklarheiten oder Fehlinformationen bestehen, haben wir in der Folge einige Empfehlungen für Vorgehensweisen zusammengefasst.
 

Umgang mit Versicherungen

Bei der Beantragung einer Lebens- oder Krankenzusatzversicherung sind in Normalfall in einem Fragebogen eine Vielzahl an allgemeinen medizinischen Fragen zu beantworten. Selbstverständlich müssen diese vom Versicherungswerber vollständig und der Wahrheit entsprechend beantwortet werden, da im Versicherungsfall falsche oder unvollständige Angaben einen Ausschluss von der Versicherungsleistung bedeuten können.

Jedoch ist andererseits jede Frage, die eine Analyse genetischer Daten des Versicherungswerbers betrifft, unzulässig. Aus dem § 67 GTG folgt sogar, dass der ausgefüllte Fragebogen eines Werbers (z.B. ein Träger des Klinefelter-Syndroms) vom Versicherer nicht mehr entgegengenommen werden darf, wenn auch nur einmal die Bezeichnung "Klinefelter-Syndrom" oder "Karyotyp 47,XXY" eingetragen wurde. Darüber hinaus ist es dem Versicherer nicht gestattet, diese genetische Information (auch nicht in verschlüsselter Form) in seiner Datenbank aufzuzeichnen. Die Verwertung der genetischen Daten ist laut Gesetz ebenfalls nicht erlaubt - z.B. in Form von Analysen aller Versicherungsleistungen an Versicherte mit Klinefelter-Syndrom oder in Form von erhöhten Versicherungsprämien.
 

Daher folgt:

Zulässige Fragen: z.B. nach bestehenden Herz- oder Gefäßerkrankungen, psychischen Erkrankungen, familiärer Vorbelastung bei Erkrankungen, usw.

Nicht zulässige Fragen: z.B. nach einem bereits festgestellten Karyotyp des Werbers oder nach dem gemeinsamen Auftreten von Symptomen, die eventuell den direkten Rückschluss auf eine genetischen Bewertung ermöglichen würden, wie z.B. Hypogonadismus in Verbindung mit echter Gynäkomastie.

Dem § 67 GTG entsprechend, ist es der Versicherungsgesellschaft auch nicht erlaubt, vom Versicherungswerber die Abgabe von Blut oder anderen Körpersubstanzen zu verlangen, um eine genetische Analyse durchzuführen.

Sollten nun seitens des Versicherers doch Anfragen bezüglich genetischer Analysen an den Versicherungswerber gestellt werden, empfiehlt es sich daher, einerseits den Zweck dieser Anfragen genauer vom Versicherer zu erfragen und andererseits diese Information an zuständige Stelle (Bundesministerium) weiterzuleiten. Jedenfalls ist der Werber niemals gezwungen, die Ergebnisse genetischer Analysen dem (künftigen) Versicherer bekannt zu geben.
 

Umgang mit (künftigen) Arbeitgebern

Im Rahmen eines Bewerbungsgespräches kommen meist umfangreiche Fragestellungen des künftigen Arbeitgebers auf den Bewerber zu. Sofern eine Gefahr für Leben und Gesundheit anderer Mitarbeiter oder im Kontakt stehender Personen (Kunden, Lieferanten, usw.) besteht, hat der Arbeitgeber ein Recht auf Auskunft über gesundheitliche Belange des künftigen oder bereits angestellten Mitarbeiters (dies wäre z.B. bei einer hochansteckenden Infektionskrankheit des Bewerbers bzw. Mitarbeiters der Fall).

Allerdings hat bei einer Befragung des Bewerbers nur dessen Eignung für ein Berufsbild im Vordergrund zu stehen und nicht das Ergebnis einzelner Befunde. Gemäß § 67 GTG ist es dem Arbeitgeber untersagt - wie oben im Gesetzestext bereits angeführt - Ergebnisse aus genetischen Analysen zu erheben oder zu verlangen, anzunehmen oder zu verwerten.

Daher weisen wir nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die Feststellung eines Bewerbers oder Mitarbeiters: "Ich habe das Klinefelter-Syndrom!" niemals vom Arbeitgeber eingefordert werden darf, die getätigte Aussage vom (künftigen) Arbeitgeber sogar gänzlich ignoriert werden müsste und keinesfalls in die Beurteilung der Bewerbung einfließen dürfte.

Sollten jedoch - entgegen § 67 GTG - trotzdem genetische Analysen im Rahmen der Bewerbung vom Arbeitgeber ermittelt werden, so ist die genauere Hinterfragung des Beweggrundes anzuraten. Auch hier empfiehlt es sich, ungerechtfertigte Fragestellungen während der Bewerbung oder im aufrechten Dienstverhältnis an zuständige Stelle (Bundesministerium) weiterzuleiten.
 

Rückfragen und Beratung

Es lässt sich nicht leugnen, dass das Österreichische Gentechnikgesetz in manchen Punkten eine schwierige Handhabung (z.B. die Weitergabe von Patientendaten mit genanalytischem Inhalt zwischen Medizinern) mit sich bringt. Allerdings ist festzustellen, dass die durch das GTG geschaffenen Rahmenbedingungen, eine ungerechtfertigte Diskriminierung von Menschen mit Fehlanzahlen der Geschlechtschromosomen auf dem Versicherungs- bzw. Arbeitsmarkt praktisch unmöglich machen.

Für Rückfragen, Beratung zu diesem sensiblen Thema stehen wir vom Klinefelter Syndrom, jederzeit per E-Mail zur Verfügung.

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